Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 13.04.2016

B 10 LW 10/15 B

BSG, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen B 10 LW 10/15 B

DRsp Nr. 2016/8566

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen LSG vom 1.12.2015 mit einem am 21.12.2015 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 15.2.2016 haben die Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt. Der Senat hat den Kläger hierüber mit Schreiben vom 18.2.2016 informiert und darauf hingewiesen, dass eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich und eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde über den 10.3.2016 hinaus nicht möglich ist (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ). Eine Vertretung durch andere Prozessbevollmächtigte ist nicht erfolgt.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 10.3.2016 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG ). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 LW 1/15
Vorinstanz: SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 LW 13/13