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BSG - Entscheidung vom 10.03.2016

B 3 KR 75/15 B

BSG, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 75/15 B

DRsp Nr. 2016/8461

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt Krankengeld für die Zeit vom 15.3.2014 bis zum 31.5.2014. Damit ist er in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 5.11.2015, das seinem Prozessbevollmächtigten am 30.11.2015 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2015 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am 1.3.2016 fristgerecht eingegangen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ), weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG vorgegebenen Form begründet worden ist. Nach dieser Vorschrift muss in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Der Kläger hat in der Begründung seiner Beschwerde ausgeführt, das erst- und zweitinstanzliche Gericht habe der Beklagten rechts- und tatsachenfehlerhaft Recht gegeben. Der Kläger sei über den 14.3.2014 hinaus durchgehend wegen desselben Krankheitsbildes arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Einen Grund, die Revision zuzulassen, hat er damit nicht dargelegt.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 74/15
Vorinstanz: SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 78/14