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BSG - Entscheidung vom 14.04.2016

B 5 RE 1/16 R

BSG, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen B 5 RE 1/16 R

DRsp Nr. 2016/8328

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Revision der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.12.2015, das ihr am 11.1.2016 zugestellt worden ist, mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 12.1.2016, das am 22.1.2016 beim BSG eingegangen ist, ausdrücklich "Revision" eingelegt, eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom selben Tage beigefügt und gleichzeitig gebeten, ihren "Antrag auf Prozesskostenbeihilfe zu prüfen".

Dieser Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die explizit eingelegte "Revision" keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO ). Die Revision gegen das Urteil des LSG vom 17.12.2015 ist unstatthaft, weil sie weder vom Berufungsgericht noch durch einen Beschluss des BSG (vgl § 160a Abs 4 S 1 SGG ) zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG ). Allein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a Abs 1 SGG ) wäre statthaftes Rechtsmittel gewesen, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils expressis verbis hingewiesen worden ist. Die ausdrücklich angestrebte Rechtsverfolgung bietet somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Auch wenn die Klägerin mit ihrer Revisionsschrift zu erkennen gibt, dass sie sich gegen das Urteil des LSG wenden möchte, so ist eine Auslegung oder Umdeutung ihres Schriftsatzes vom 12.1.2016 dahingehend, dass sie das allein zulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde hat einlegen wollen, nicht möglich.

Eine Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn die abgegebene Erklärung mehrdeutig und damit auslegungsfähig ist. Für eine diesbezügliche Auslegung des Schriftsatzes der Klägerin ist indes kein Raum, weil ausdrücklich und allein die Einlegung der Revision ausgesprochen wird und damit auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein für die Durchführung des Revisionsverfahrens beantragt worden ist. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Revisionsschrift kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin das beabsichtigte Rechtsmittel nur unzulänglich formuliert hat und ihren "Antrag auf Prozesskostenbeihilfe" in Wahrheit auf das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beziehen wollte.

Eine Umdeutung der Revisionsschrift in eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls nicht möglich. Dies gilt insbesondere, wenn - wie im sozialgerichtlichen Verfahren - das einzulegende Rechtsmittel in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich genannt ist. Denn durch diese Belehrung sind Irrtümer oder Verwechslungen bei der Bezeichnung des Rechtsmittels weitgehend ausgeschlossen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Rechtsmittelkläger rechtskundig vertreten ist (vgl Senatsbeschluss vom 10.7.2006 - B 5 R 42/06 R - BeckRS 2007, 43492 RdNr 7; BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 1), wobei vorliegend erschwerend hinzukommt, dass die Klägerin in der Eingangsbestätigung vom 2.2.2016 auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung nochmals besonders hingewiesen worden ist.

Mangels Statthaftigkeit der Revision ist diese ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 188/14
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 5635/13