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BSG - Entscheidung vom 13.04.2016

B 13 R 33/16 B

BSG, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen B 13 R 33/16 B

DRsp Nr. 2016/8303

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. aus D. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 16.12.2015 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil sie die allgemeine Wartezeit (49 anstelle der erforderlichen 60 Monate) nicht erfüllt habe.

Hiergegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten gestellt.

II

Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht liegt hier nicht vor. Damit entfällt zugleich die Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 1.4.2016 genügt den Anforderungen nicht, weil der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Die Klägerin hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,

"Ist im Falle einer Falschberatung durch den Rentenversicherungsträger eine nachträgliche Abgabe der rückwirkenden Zuordnungserklärung nach § 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zulässig?"

"Stellt es einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie und von Müttern aus Art. 6 Abs. 1 sowie Abs. 4 GG dar, dass Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II und Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der Wartezeiten in der Rentenversicherung nicht kumulativ berücksichtigt werden?"

Hinsichtlich der ersten Frage hat die Klägerin schon deren Klärungsfähigkeit nicht dargelegt. Sie hat in der Beschwerdebegründung nicht die den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG ) aufgezeigt, aus der sich die in der Fragestellung unterstellte "Falschberatung durch den Rentenversicherungsträger" ergeben könnte. Vielmehr trägt sie selbst vor, das Berufungsgericht sei auf den Umstand, dass sie "durch die damalige LVG falsch beraten" worden sei, nicht eingegangen. Der Senat kann somit nicht beurteilen, ob die Frage in dem beabsichtigten Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich (klärungsfähig) sein könnte.

Hinsichtlich der zweiten Frage kann unerörtert bleiben, ob die Klägerin deren Klärungsfähigkeit hinreichend dargelegt hat. Denn es fehlen bereits hinreichende Ausführungen zu deren Klärungsbedürftigkeit. Die Klägerin hätte nämlich zunächst die einfach-gesetzliche Rechtslage nach dem SGB VI in Bezug auf die - von ihr begehrte - (kumulative) Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II und Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten auf die allgemeine Wartezeit darstellen und sich hiervon ausgehend sodann mit der umfangreichen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den von ihr herangezogenen Art 3 Abs 1 GG sowie Art 6 Abs 1 und 4 GG sowie sich aus diesen ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen substanziell auseinandersetzen und konkret untersuchen müssen, ob und inwieweit sich hieraus Anhaltspunkte für die Beantwortung der formulierten Fragestellung ableiten lassen. Entsprechenden Vortrag enthält die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 488/14
Vorinstanz: SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 996/12