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BSG - Entscheidung vom 10.03.2016

B 6 KA 53/15 B

BSG, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 53/15 B

DRsp Nr. 2016/8268

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2015 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss vom 3. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit stehen sachlich-rechnerische Richtigstellungen der KCH-Abrechnungen in den Quartalen II bis IV/1996. Der Kläger nahm in diesen Quartalen als MKG -Chirurg an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung forderte den Kläger auf, für 18 benannte Patienten Kopien der Karteikarten sowie Röntgenbilder vorzulegen und stellte sodann, nachdem diese Unterlagen nicht vorgelegt wurden, die Abrechnung des Klägers im Umfang von 40 900,27 DM sachlich-rechnerisch richtig. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 14.11.2012, Beschluss des LSG vom 3.6.2015). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe weder im Verwaltungsverfahren noch im Klage- und Berufungsverfahren die angeforderten Unterlagen vorgelegt, die die Höhe der geltend gemachten KCH-Abrechnungen nachvollziehbar erscheinen ließen.

Dieser Beschluss ist dem Kläger am 7.7.2015 zugestellt worden. Mit beim BSG am 23.7.2015 eingegangenen, von ihm selbst verfassten Schreiben hat der Kläger beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss des LSG zu bewilligen.

II

1. Dem PKH-Antrag des Klägers kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffes ersichtlich.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht erkennbar. Wenn das SG und ihm nachfolgend das LSG ausführen, dass die sachlich-rechnerischen Richtigstellungen rechtmäßig seien, weil der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe, die die Höhe der geltend gemachten KCH-Abrechnungen nachvollziehbar erscheinen ließen, ist weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG erkennbar. Auch Verfahrensfehler, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Der Senat des LSG war insbesondere nicht daran gehindert, nach § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG , § 121 ZPO nicht in Betracht.

2. Die vom Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 2. Halbsatz iVm § 169 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG in der bis zum 1.1.2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff).

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 5004/13
Vorinstanz: SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 5032/12