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BSG - Entscheidung vom 04.03.2016

B 2 U 324/15 B

BSG, Beschluss vom 04.03.2016 - Aktenzeichen B 2 U 324/15 B

DRsp Nr. 2016/8132

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Wiedergewährung einer Verletztenrente, die auf Lebenszeit abgefunden worden ist. Damit ist der Kläger in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat am 12.10.2015 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 26.10.2015 zugestellt worden. Dagegen wendet sich der Kläger mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 10.12.2015, das am 30.12.2015 beim BSG eingegangen ist. Mit Schreiben vom 19.1.2016 hat der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) vom 1.2.2016 ist am 15.2.2016 beim BSG eingegangen.

II

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114 , 121 ZPO kann nämlich einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Ein Rechtsmittelkläger ist nämlich nur dann an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist wegen Bedürftigkeit ohne sein Verschulden gehindert, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von PKH stellt und die Erklärung auf dem vorgeschriebenen Formular einreicht (vgl zB BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Der Kläger hat die Erklärung am 15.2.2016, und damit nicht innerhalb der bei Auslandszustellungen geltenden dreimonatigen Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 1 und 2 SGG ; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 145 RdNr 5), die mit der Zustellung des LSG-Beschlusses am 26.10.2015 begann und mit dem Ablauf des 26.1.2016 endete, beim BSG auf dem vorgeschriebenen Formular eingereicht. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG ). Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 278/15
Vorinstanz: SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 621/13