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BSG - Entscheidung vom 15.03.2016

B 11 AL 76/15 B

BSG, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 76/15 B

DRsp Nr. 2016/8088

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin beansprucht Arbeitslosengeld (Alg) ab 7.11.2013, dessen Zahlung die Beklagte mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit abgelehnt hat.

Die Klägerin ist Mutter von zwei Kindern. Sie legte ab 2.12.2007 Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit sowie ab 29.10.2009 weitere Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit für ein zweites Kind zurück. Die Elternzeit sollte zunächst mit Erreichen des dritten Lebensjahres des zweiten Kindes am 28.10.2012 enden. Die Klägerin hat aber mit ihrer Arbeitgeberin vereinbart, die Elternzeit bis 28.10.2013 zu verlängern (§ 15 Abs 2 BEEG ).

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Alg wurde abgelehnt (Bescheid vom 5.12.2013; Widerspruchsbescheid vom 19.2.2014), weil die Klägerin innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Nach § 26 Abs 2a SGB III blieben Mütter lediglich für den Zeitraum versicherungspflichtig, in dem sie ein Kind erzogen haben, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Das SG Gelsenkirchen hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 2.12.2014), das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 18.9.2015).

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie wirft die Frage auf, "ob die hier im Rahmen des BEEG vorgesehene und seitens des vormaligen Arbeitgebers ... zugelassene Verlängerung der Elternzeit nicht auch Auswirkungen auf die Fristenregelung im Sinne des Par. 137 Abs. 1, 26 Abs. 2 a SGB III haben müsse".

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung ( BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin legt nicht in der gebotenen Weise dar, dass die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig ist. Hierzu hätte sie insbesondere aufzeigen müssen, dass die Frage trotz der vom LSG ausführlich zitierten Rechtsprechung des BSG (vgl BSG Urteil vom 29.5.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R - mwN; BSGE 100, 295 mwN = SozR 4-4300 § 132 Nr 1; BSG SozR 4-4300 § 132 Nr 7 mwN; BSG Urteil vom 26.11.2015 - B 11 AL 2/15 R - juris) und des BVerfG (BVerfG Beschluss vom 10.3.2010 - 1 BvL 11/07 -; BVerfG Beschluss vom 11.3.2010 - 1 BvR 2909/08 - NZS 2010, 626 f; BVerfG Beschluss vom 14.3.2011 - 1 BvL 13/07 - NZS 2011, 812 ff) noch nicht geklärt ist oder sich anhand der dort entwickelten Maßstäbe auch nicht beantworten lässt. Die Klägerin setzt sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den darin entwickelten Maßstäben nicht im Ansatz auseinander. Dies wäre insbesondere deshalb geboten gewesen, weil der Wortlaut des § 26 Abs 2a SGB III klar anordnet, dass das Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fortdauert. Eine hiervon abweichende Interpretation könnte sich daher nur aus einer verfassungskonformen Auslegung der Regelung ergeben. Daher hätte Anlass bestanden, dass die Klägerin sich mit der Reichweite der Grundrechte von Müttern nach Erziehungs- oder Elternzeit, über die das BVerfG wiederholt Entscheidungen getroffen hat, auseinandersetzt.

Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 6/15
Vorinstanz: SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 102/14