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BSG - Entscheidung vom 11.03.2016

B 9 V 72/15 B

BSG, Beschluss vom 11.03.2016 - Aktenzeichen B 9 V 72/15 B

DRsp Nr. 2016/8032

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

In der Hauptsache streiten die Beteiligten wegen der Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz wegen sexuellen Missbrauchs seit frühester Kindheit durch den Vater der Klägerin. Der beklagte Freistaat lehnte die beantragten Leistungen ab. Das SG hat ihn zur Leistung verurteilt (Gerichtsbescheid vom 24.4.2013). Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG nach aussagepsychologischer Begutachtung der Klägerin die Klage abgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, der behauptete sexuelle Missbrauch sei zwar möglich, aber auch unter dem abgesenkten Beweismaßstab des § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens nicht relativ wahrscheinlich (Urteil vom 24.9.2015).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und rügt Verfahrensmängel.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Klägerin darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Daran fehlt es.

Die Beschwerdebegründung führt an, angesichts der in vielen Unterlagen und Dokumenten vorhandenen Angaben der Klägerin, die dem SG bereits zur Überzeugungsbildung und Verurteilung des Beklagten ausgereicht hätten, habe das LSG kein aussagepsychologisches Gutachten mehr einholen dürfen. Wenn dieses dann aber zu dem Schluss gelangt sei, die Ausführungen der Klägerin seien nicht so plausibel, dass sie einem tatsächlichen Erleben entsprächen, sei das LSG zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet gewesen.

Eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge ist damit indes nicht verbunden, weil nicht aufgezeigt wird, dass das LSG einen Beweisantrag übergangen haben könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann ein anwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 103 SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Der Sinn dieser Anforderungen ist es, dass - ohne gesonderte Ermittlungen - auch für das Rechtsmittelgericht klar ist, welche Anträge nach dem Ergebnis des Sach- und Streitstandes und der Auffassung eines Beteiligten beim Schluss der mündlichen Verhandlung vom Gericht noch zu behandeln (gewesen) sind. Mit diesen Anträgen muss sich das Urteil befassen, wenn es ihnen nicht folgt (vgl BSG Beschluss vom 25.1.2006 - B 10 LW 5/05 B - Juris). Die Beschwerdebegründung lässt schon nicht erkennen, ob und inwieweit Beweisanträge protokolliert oder vom LSG erörtert wurden. Soweit die Klägerin anführt, das LSG sei in seiner Überzeugungsbildung zu Unrecht nicht dem SG gefolgt, wendet sie sich allerdings gegen die Beweiswürdigung, die nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist. Dies gilt auch, soweit sie die Entscheidung des LSG darüber hinaus auch für falsch hält (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VE 894/13
Vorinstanz: SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 VE 5184/12