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BSG - Entscheidung vom 31.03.2016

B 13 R 431/15 B

BSG, Beschluss vom 31.03.2016 - Aktenzeichen B 13 R 431/15 B

DRsp Nr. 2016/8025

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 12.11.2015, den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.11.2015 zugestellt, hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg einen vom Kläger im Zugunstenverfahren geltend gemachten Anspruch auf höhere Altersrente unter Anrechnung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten sowie unter Gleichstellung von Zeiten des "Aufziehens" von Kindern mit rentenrechtlichen Beitragszeiten verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 11.12.2015, das am 14.12.2015 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt. Mit weiterem Schreiben vom 12.12.2015 hat der Kläger seine Beschwerde begründet. Er macht im Wesentlichen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "für lohnunabhängige Eltern, die durch die sogenannte 'Kindererziehungszeit' zu Versicherten bei der Deutschen Rentenversicherung" geworden seien, geltend.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Daher kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Im Verfahren der als Rechtsmittel gegen das LSG-Urteil allein statthaften Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 160 , 160a SGG ) geht es nicht darum, ob das Urteil des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr ist gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs, auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags, nicht zu erkennen.

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hätte die Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage mit Breitenwirkung aufwürfe. Sofern der Kläger mit der (erfolgten) Zuordnung der Kindererziehungszeiten nach Maßgabe des Regelungskonzepts des § 56 SGB VI nicht einverstanden ist, sind die sich hier stellenden Rechtsfragen durch die - vom LSG in dem angefochtenen Urteil auch zitierte - höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Soweit der Kläger die fehlende Gleichsetzung von Beitragszahlungen mit der Kindererziehung bemängelt, sind die diesbezüglichen Rechtsfragen - durch die ebenfalls vom Berufungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zitierte Rechtsprechung des BVerfG und des BSG (zuletzt Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - Juris; siehe auch bereits Urteil vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1) - beantwortet. Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Wenn der Kläger meinen sollte, die Zuordnung der Zeiten der Kindererziehung seiner zwölf Kinder jeweils zu seinen früheren Ehefrauen sei zu Unrecht erfolgt, wendet er sich gegen die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils des LSG bzw gegen dessen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG ). Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie sich aus § 160 Abs 2 SGG ergibt - nicht gestützt werden.

III

Die durch den Kläger persönlich eingelegte Beschwerde entspricht mangels Vertretung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 S 1 SGG ) nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb unzulässig.

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 5368/10
Vorinstanz: SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 98/09