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BSG - Entscheidung vom 15.03.2016

B 12 R 43/15 B

BSG, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen B 12 R 43/15 B

DRsp Nr. 2016/7931

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht des Klägers zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zu 2.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 30.7.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger haben in der Begründung ihres Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Allein die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Die Kläger berufen sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 23.11.2015 auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 SGG ).

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Die Kläger tragen vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da sich noch kein obergerichtliches Urteil mit der Fragestellung beschäftigt habe, ob und wieweit eine Eigenschaft des Geschäftsführers als "Kopf des Unternehmens" bei der Beurteilung der Frage der Rentenversicherungspflicht eine Auswirkung habe, soweit der Geschäftsführer nicht nur über sonst im Unternehmen nicht vorhandene Branchenkenntnisse verfüge, sondern auch und insbesondere allein derjenige im Unternehmen sei, der über die für das Zustandekommen von Verträgen notwendigen alleinigen Kontakte verfüge. Ohne die Kontakte des Klägers zu 1. auf dem Gebiet der Logistikplanung wäre das Unternehmen der Klägerin zu 2. nicht existent.

Mit diesem Vortrag genügen die Kläger den an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) zu stellenden Anforderungen nicht.

Es kann unerörtert bleiben, ob die Kläger eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in ihren Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt haben. Jedenfalls genügt die Beschwerdebegründung deshalb nicht den oben genannten Anforderungen, weil sie zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften und die dazu schon ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung in den Blick nimmt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um darzulegen, dass die vermeintliche Rechtsfrage nicht bereits nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre oder unmittelbar aus dem Gesetz heraus beantwortet werden kann bzw darzutun, dass - obwohl eine konkret bezeichnete Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde - sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung der von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Frage ergeben (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Hierzu wären substantiierte Ausführungen insbesondere im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass der Senat die für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung entwickelte "Kopf und Seele"Rechtsprechung, wonach bestimmte Angestellte einer Familiengesellschaft ausnahmsweise als Selbstständige zu betrachten sind, wenn sie faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen, für die Statusbeurteilung im sozialversicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis nicht heranzieht (vgl BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 24, s bereits BSG -Terminbericht Nr 31/15 vom 30.7.2015, Fall 4). Im Übrigen existiert inzwischen bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG zu der - konkret hier streitigen - Versicherungspflicht von Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH (vgl zuletzt BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR, mit zahlreichen weiteren Nachweisen s dazu BSG -Terminbericht Nr 47/15 vom 11.11.2015, Fall 2).

2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht. Die Kläger benennen zur Begründung eines Zulassungsgrundes nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG schon keine - zueinander im Widerspruch stehenden - abstrakten Rechtssätze. Solche entnehmen die Kläger weder aus Entscheidungen des BSG noch aus dem angegriffenen Urteil des LSG. Soweit die Kläger geltend machen, das LSG habe das Urteil des BSG vom 22.6.2005 (SozR 4-2400 § 7 Nr 5) nicht beachtet, das LSG weiche von der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers in der Familien-GmbH ab (die Kläger zitieren BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1) und das LSG habe das übernommene Unternehmerrisiko des Klägers zu 1. durch Übernahme einer Bürgschaft in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des BSG "falsch bewertet" (Beschwerdebegründung S 6), rügen sie lediglich die vermeintlich fehlerhafte Subsumtion des Sachverhalts im vorliegenden Einzelfall unter die vom BSG aufgestellten Maßstäbe zur Beurteilung einer Beschäftigung nach § 7 Abs 1 SGB IV und damit allein die aus ihrer Sicht inhaltliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils, nicht aber eine Abweichung im "Grundsätzlichen".

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 160/13
Vorinstanz: SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 5043/12