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BSG - Entscheidung vom 17.03.2016

B 12 R 29/15 B

BSG, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen B 12 R 29/15 B

DRsp Nr. 2016/7928

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob die Klägerin in ihrer für die Beigeladene zu 1. im Juli 2008 tageweise ausgeübten Tätigkeit als Darstellerin für die Rolle "Ehefrau, Kräuter" in dem Werbespot "....." bei dieser (unständig) beschäftigt und infolgedessen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig war.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Hamburg vom 29.4.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Mit der Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, lässt sich die Zulassung der Revision - der Ausrichtung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend - nicht erreichen.

1. Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdebegründung vom 27.8.2015 einzig den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) geltend. Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Die Klägerin hält die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für gegeben, weil ihre Tätigkeit der "typischen Fotomodelltätigkeit in Deutschland" entspreche (S 1 ff der Beschwerdebegründung), Finanzgerichte, Zivilgerichte und andere Sozialgerichte die Fotomodelltätigkeit als selbstständige Tätigkeit einordneten (S 2 ff der Beschwerdebegründung) und das Urteil des Berufungsgerichts deshalb "in direktem Widerspruch zur fortgesetzten Rechtsprechung dieser Gerichte stehe" (S 1, 5 der Beschwerdebegründung). Das BSG habe in seinem Urteil vom 12.12.1990 (SozR 3-4100 § 4 Nr 1 = NZA 1991, 907 ) zwar die Arbeitnehmereigenschaft von Fotomodellen angenommen, diese aber nur im Rahmen einer zweckgerichteten juristischen Würdigung (Einbeziehung in den Schutz des Arbeitsvermittlungsmonopols) bejaht. Es könne nicht sein, dass Fotomodelle in Deutschland nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte Umsatz- und Gewerbesteuer zu entrichten hätten, nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung aber zu Sozialabgaben herangezogen würden (S 5 der Beschwerdebegründung). Mit diesem Vorbringen genügt die Klägerin den an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) zu stellenden Anforderungen nicht.

Der Senat kann offenlassen, ob die Klägerin mit ihren Ausführungen überhaupt konkrete Rechtsfragen hinreichend klar bezeichnet, über die in einem späteren Revisionsverfahren zu entscheiden wäre, oder nur - verdeckte - Tatsachenfragen, also solche der Subsumtion ihres individuellen Sachverhalts (Darstellerin für die Rolle "Ehefrau, Kräuter" in dem Werbespot ".....") unter die einschlägige Norm des § 7 Abs 1 SGB IV . Jedenfalls legt sie die Klärungsbedürftigkeit angenommener Rechtsfragen zu dem von ihr angesprochenen Themenkreis der "Arbeitnehmereigenschaft von Fotomodellen in Deutschland" nicht in der gebotenen Weise dar. Soweit die Klägerin eine Parallelbewertung "typischer Fotomodelltätigkeit" auf den Rechtsgebieten des Steuerrechts, des Zivilrechts und des Sozial(versicherungs)rechts einfordert, legt sie schon nicht hinreichend dar, dass ihre Tätigkeit als Darstellerin in einem Werbespot das Gepräge einer solchen Tätigkeit hatte; ohne weitere Begründung unterstellt sie lediglich, dass ihre Tätigkeit dem geschilderten Typus entsprochen habe. Auch setzt sie sich nicht - unter Auswertung der vom LSG auf den Seiten 20 f seines Urteils zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen - damit auseinander, dass differenzierende Bewertungen einer bestimmten Berufstätigkeit durch die unterschiedlichen Sachstrukturen der einzelnen Rechtsgebiete gerechtfertigt sein können und die Beantwortung von Statusfragen (im engeren Sinne) in Anwendung des § 7 Abs 1 SGB IV ausschließlich bzw allein an den hierzu richterrechtlich ausgeformten Abgrenzungskriterien auszurichten ist. Schließlich genügt zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht allein die Behauptung, das BSG habe im Zusammenhang mit § 7 Abs 1 SGB IV noch nicht zu einer bestimmten Berufsgruppe entschieden und es gebe insoweit abweichende Entscheidungen von Instanzgerichten (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 10-13; BSG Beschluss vom 21.8.2013 - B 12 KR 93/12 B - Juris RdNr 16). Dahingehende Fragen betreffen regelmäßig allein die Anwendung der Norm und keine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG , selbst wenn der Einzelfall beispielgebend für eine Vielzahl von Angehörigen dieser Berufsgruppe bzw dieses Tätigkeitsfeldes wäre (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 10-13). Vielmehr müsste zur Klärungsbedürftigkeit einer sich im Zusammenhang hiermit möglicherweise ergebenden abstrakten Rechtsfrage substantiiert dargelegt werden, dass diese anhand der richterrechtlich ausgeformten abstrakten Grundsätze nicht zu beantworten ist. Hieran fehlt es.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 78/13
Vorinstanz: SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 51 R 1145/09