Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 04.02.2016

B 12 KR 86/15 B

BSG, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 86/15 B

DRsp Nr. 2016/7925

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob und ggf inwieweit eine Kapitalleistung einer Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) unterliegt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.7.2015 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 28.10.2015 ausdrücklich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

1. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

Der Kläger entnimmt auf Seite 2 der Beschwerdebegründung dem angefochtenen Urteil den "tragenden Rechtssatz", dass es bei der Abgrenzung von beitragspflichtigen Versorgungsbezügen und beitragsfreien privaten Lebensversicherungen nicht darauf ankomme, ob ein hinreichender betrieblicher oder beruflicher Bezug vorliege. Insoweit beruft sich der Kläger auf eine in der Beschwerdebegründung von ihm selbst vorgenommene inhaltliche Zusammenfassung der Entscheidungsgründe des LSG-Urteils. Demgegenüber habe das BSG (Hinweis auf BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 24/09 R = SozR 4-2500 § 229 Nr 13) entschieden, dass allein die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber eine von der institutionellen Abgrenzung abweichende Art der Finanzierung zur betrieblichen Altersvorsorge nicht begründen könne.

Hierdurch genügt die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG . Der Kläger unterlässt es bereits, zu der angefochtenen und der in Bezug genommenen Entscheidung eines in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichts nachvollziehbar einen die jeweilige Entscheidung tragenden Rechtssatz zu formulieren. Darüber hinaus zeigt die Beschwerdebegründung auch im Übrigen keine entscheidungserhebliche Divergenz auf. So hat das LSG auf Seite 7 der Gründe des angefochtenen Urteils ausdrücklich auf die umfangreiche Rechtsprechung des BVerfG und des BSG (ua das og Urteil vom 30.3.2011) insbesondere zum zentralen Abgrenzungskriterium der Versicherungsnehmereigenschaft hingewiesen. Dem stellt der Kläger in der Beschwerdebegründung lediglich seine eigene Rechtsmeinung gegenüber, wonach es für die Frage der Beitragspflicht darauf ankommen soll, wie die Direktversicherung finanziert wurde, mit anderen Worten wer die Prämien hierfür gezahlt hat. Dadurch wird aber eine Divergenz nicht in einer § 160a Abs 2 S 3 SGG genügenden Weise dargelegt.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 2725/14
Vorinstanz: SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 3594/12