Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 14.03.2016

B 12 KR 60/15 B

BSG, Beschluss vom 14.03.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 60/15 B

DRsp Nr. 2016/7923

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Klägerin, einer Wohnungsbaugenossenschaft in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, in den Zweigen der Sozialversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 28.5.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 1.9.2015 auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 3 und Nr 1 SGG ). Die Beschwerdebegründung genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe.

1. Die Begründung der Klägerin erfüllt nicht die Zulässigkeitsanforderungen der Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich des von ihr geltend gemachten Verfahrensmangels. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG ). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG ( BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG ; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

a) Als Verfahrensmangel rügt die Klägerin einen "Verstoß gegen § 157 Satz 2 SGG ", weil das LSG ihre - in der Beschwerdebegründung umfänglich wiederholte - "Argumentation" bezüglich der weitreichenden Identität der die Vorstände von Aktiengesellschaften und von eingetragenen Genossenschaften betreffenden gesetzlichen Regelungen und zu den aufgrund des BSG -Urteils vom 14.12.1999 - B 2 U 38/98 R (BSGE 85, 214 = SozR 3-2200 § 539 Nr 48) daraus zu ziehenden Folgerungen "schlicht ignoriert" habe. Den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels genügt die Klägerin damit nicht. So ist bereits nicht nachvollziehbar, worin der Verstoß gegen § 157 S 2 SGG liegen soll. Nach dieser Norm hat das LSG auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen. Jedoch führt die Klägerin selbst an, diese vermeintlich ignorierte "Argumentation" habe sie schon im - beim SG eingereichten - "Schriftsatz vom 20.03.2007" vorgebracht. Insoweit wäre darzulegen gewesen, weshalb dieses Vorbringen in der Berufungsinstanz "neu" gewesen sein könnte. Zugleich versäumt es die Klägerin darzulegen, dass es sich bei dieser "Argumentation" überhaupt um ein Vorbringen von "Tatsachen und Beweismittel(n)" iS von § 157 S 2 SGG handelt und nicht lediglich um die Darstellung ihrer Rechtsauffassung.

b) Nach dem Inhalt ihrer Beschwerdebegründung zum Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zielt das Vorbringen der Klägerin nicht auf einen Verfahrensmangel wegen Verletzung des § 157 S 2 SGG , sondern vielmehr auf einen wegen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG ). Aber auch die Voraussetzungen eines solchen Verfahrensmangels werden nicht in den Anforderungen an die Zulässigkeit der Beschwerde genügender Weise dargelegt. Wie bereits ausgeführt, müssen dazu alle den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt werden. Hierzu wäre jedenfalls auch eine geraffte Wiedergabe des Inhalts des angegriffenen Urteils erforderlich, sodass für das Beschwerdegericht erkennbar wird, dass die Argumentation der Klägerin tatsächlich ignoriert worden ist. Dabei hätte sich die Klägerin auch mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass ihr diesbezügliches Vorbringen im Tatbestand des LSG-Urteils auf den S 4 und 6 wiedergegeben wird und das LSG auf S 12 f ausführt, dass und warum seiner Rechtsauffassung nach "das Vorliegen einer nicht abhängigen Tätigkeit auch nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 1 Satz 3 (Satz 4 a.F.) SGB VI bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III angenommen bzw. aus diesen Regelungen hergeleitet werden" könne. Insofern hätte die Klägerin eingehend herausarbeiten müssen, wieso ihr rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein könnte, obwohl der Anspruch auf rechtliches Gehör nur gewährleistet, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird ( BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - BeckRS 2011, 73125 RdNr 9).

2. Die Anforderungen an die Zulässigkeit ihrer Beschwerde verfehlt die Klägerin auch insoweit, als sie sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) beruft. Bei Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG , im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B). Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

"Sind Vorstandsmitglieder einer eingetragenen Genossenschaft den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in Bezug auf ihre Stellung in der gesetzlichen Renten- und sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gleichgestellt?"

Hierzu erläutert die Klägerin, aufgrund der zur Begründung eines Verfahrensmangels dargelegten Vergleichbarkeit der Aufgaben und Befugnisse der genannten Vorstände sowie der Ausführungen im BSG -Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 38/98 R (aaO) stelle sich diese Frage. Von den Aussagen dieses Urteils sei das BSG auch in seiner späteren Rechtsprechung nicht explizit abgewichen und habe eine Übertragbarkeit auf die Vorstandsmitglieder großer VVaG bejaht ( BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 12 KR 23/06 R - BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3), obwohl es § 1 S 3 SGB VI und § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III als eine gesetzliche Sonderregelung betrachte ( BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17). Zwar habe das BSG 1990 bereits einmal über Vorstände einer eingetragenen Genossenschaft entschieden ( BSG Urteil vom 21.2.1990 - 12 RK 47/87 - SozR 3-2940 § 3 Nr 1: Vorstandsmitglieder einer eingetragenen Genossenschaft sind nicht entsprechend § 3 Abs 1a AVG versicherungsfrei). Doch sei die Frage im Hinblick auf die Reform des Genossenschaftsrechts im Jahre 2006 und das Urteil des BSG vom 14.12.1999 - B 2 U 38/98 R (aaO) erneut klärungsbedürftig geworden. Zu Unrecht habe sich das LSG nur am BSG -Urteil vom 27.2.2008 ( B 12 KR 23/06 R - BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3) orientiert und § 1 S 3 SGB VI und § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III rein schematisch angewandt. Eine solche rein schematische Anwendung dieser Normen würde gegen Art 3 GG verstoßen, weil für die Vorstände von Aktiengesellschaften und eingetragenen Genossenschaften die gleichen rechtlichen Bindungen und Freiheiten bestünden und kein Grund vorhanden sei, Gleiches nicht gleich zu behandeln.

Es kann unerörtert bleiben, ob die Klägerin damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat sie - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht den nach § 160a Abs 2 S 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt.

Die Beschwerdebegründung der Klägerin genügt insbesondere nicht den oben dargestellten Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. So führt die Klägerin selbst aus, dass das BSG über die Frage der (entsprechenden) Anwendbarkeit von § 1 S 3 SGB VI und § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III auf Vorstandsmitglieder einer eingetragenen Genossenschaft bereits abschlägig entschieden hat, weshalb die Rechtsfrage grundsätzlich als entschieden anzusehen ist. Allerdings kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Frage erneut klärungsbedürftig werden, hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Zur Begründung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit verweist die Klägerin zwar auf die Reform des Genossenschaftsrechts im Jahre 2006, doch versäumt sie es - wie erforderlich - im Einzelnen darzulegen, inwieweit sich die Rechtslage nach der Reform in Bezug auf die für das BSG im Urteil vom 21.2.1990 ( 12 RK 47/87 - SozR 3-2940 § 3 Nr 1) tragenden Erwägungen von der damaligen Rechtslage unterscheidet.

Darüber hinaus versäumt es die Klägerin, anders als nach § 160a Abs 2 S 3 SGG zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erforderlich, die einschlägige Rechtsprechung des BSG darauf zu untersuchen, ob diese ggf ausreichende Hinweise für die Beantwortung der von ihr formulierten und - auch aufgrund des BSG -Urteils vom 14.12.1999 ( B 2 U 38/98 R - aaO) - als erneut klärungsbedürftig angesehen Frage enthält. Denn auch wenn das BSG diese Frage - worauf sich die Klägerin vorliegend beruft - noch nicht ausdrücklich entschieden habe, so ist eine Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Deshalb hätte sich die Klägerin neben den Urteilen vom 27.2.2008 ( B 12 KR 23/06 R - BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3) und vom 29.8.2012 ( B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17) auch mit den weiteren BSG -Urteilen zur Anwendung der Regelungen zur Versicherungsfreiheit der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften auf andere Personengruppen (zB BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6; BSG SozR 4-2600 § 1 Nr 5; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, jeweils mwN) auseinandersetzen und darlegen müssen, dass sich die von ihr formulierte Frage nicht bereits auf Grundlage der darin entwickelten Rechtssätze beantworten lässt. Dies unterlässt die Klägerin, obwohl entsprechende Darlegungen insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 12.1.2011 (BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6) notwendig gewesen wären. Denn es entspricht danach der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass eine Tatbestandsgleichstellung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung und eine "Substitution" der Tatbestandserfüllung unter Berufung auf eine tatsächliche Vergleichbarkeit von Gesellschaftsformen nicht zulässig ist, weil § 1 S 3 SGB VI und § 168 Abs 6 S 1 AFG bzw § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III nach ihrem Regelungszweck und im Hinblick auf die dort gewählte Regelungsmethode der Typisierung eine Erstreckung auf Sachverhalte wie den vorliegenden zur Schließung einer Regelungslücke nicht erfordern. Vielmehr hat der Senat in der Vergangenheit eine Erstreckung dieser Ausnahmen von der Versicherungspflicht auf Vorstandsmitglieder oder Mitglieder vergleichbarer Organe anderer juristischer Personen nur aufgrund einer gesetzlichen Tatbestandsgleichstellung in Form einer sog Äquivalenzregelung für möglich erachtet ( BSG , aaO, RdNr 17).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 , § 162 Abs 3 VwGO .

5. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 , § 52 Abs 2 , § 47 Abs 1 und 3 GKG in Höhe des Auffangstreitwerts festzusetzen.

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 16/10
Vorinstanz: SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 517/06