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BSG - Entscheidung vom 04.04.2016

B 13 R 90/16 B

BSG, Beschluss vom 04.04.2016 - Aktenzeichen B 13 R 90/16 B

DRsp Nr. 2016/7811

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. März 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 2.3.2016 hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen das vom Kläger zum wiederholten Male geltend gemachte Begehren, die Nichtigkeit des zu seinen Gunsten ergangenen Erwerbsminderungsrentenbescheids der Beklagten vom 4.9.2002 festzustellen, abgelehnt und ihm Gerichtskosten in Höhe von 225 Euro auferlegt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 29.3.2016 Beschwerde eingelegt und Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht ( BSG ) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Daher kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Im Verfahren der als Rechtsmittel gegen das LSG-Urteil allein statthaften Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 160 , 160a SGG ) geht es nicht darum, ob das Urteil des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr ist gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs, auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags, nicht zu erkennen.

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hätte die Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage mit Breitenwirkung aufwürfe. Eine solche ist jedoch nicht ersichtlich. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe für eine von ihm behauptete grundsätzliche Bedeutung beziehen sich lediglich auf die besonderen Umstände seines Einzelfalls. Rechtsfragen, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzen, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57), sind hier nicht ersichtlich. Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Das LSG durfte auch in Abwesenheit des Klägers entscheiden, weil er ordnungsgemäß vom Termin zur mündlichen Verhandlung benachrichtigt und auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch im Fall seines Ausbleibens hingewiesen worden war (§ 110 Abs 1 , § 153 Abs 1 SGG ). Die vom LSG getroffene Entscheidung, dem Kläger Gerichtsgebühren in Höhe von 225 Euro aufzuerlegen, ist im Übrigen nicht gesondert mit der Beschwerde anfechtbar (vgl BSG Beschluss vom 25.2.2010 - B 11 AL 114/09 B - Juris RdNr 7 mwN); dem Senat ist deshalb eine Überprüfung der Anwendung des § 192 SGG durch das LSG verwehrt. Dass der Kläger das LSG-Urteil für inhaltlich unzutreffend bzw nicht einleuchtend hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht.

III

Die durch den Kläger persönlich eingelegte Beschwerde entspricht mangels Vertretung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 S 1 SGG ) nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb unzulässig.

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2/1 R 593/15
Vorinstanz: SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 367/15