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BSG - Entscheidung vom 21.03.2016

B 9 V 12/16 B

BSG, Beschluss vom 21.03.2016 - Aktenzeichen B 9 V 12/16 B

DRsp Nr. 2016/7570

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Januar 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz ( OEG ) wegen einer schriftlichen Bedrohung durch seinen Vermieter.

Im Jahr 2007 beantragte der Kläger beim Beklagten erstmals Entschädigung nach dem OEG . Sein Vermieter habe ihm im Rahmen einer Zwangsräumung Prügel und Schläge durch das "Moskau-Inkassoteam" angedroht. Er leide deshalb jetzt an massiven Gesundheitsstörungen wie Schlafstörungen, Panikattacken und innerlicher Zerrissenheit.

Der Antrag und das vom Kläger gegen die Antragsablehnung angestrengte Gerichtsverfahren blieben einschließlich einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG erfolglos.

Im Januar 2011 wiederholte der Kläger seinen Antrag, den der Beklagte nach erneuter Sachprüfung wiederum ablehnte (Bescheid vom 1.3.2011, Widerspruchsbescheid vom 14.7.2011). Die dagegen vom Kläger erhobene Klage ist ebenso erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 9.9.2011) wie die anschließende Berufung (Urteil vom 12.1.2016). Das LSG hat ausgeführt, ein Angriff iS von § 1 Abs 1 S 1 OEG sei nicht nachgewiesen, weil es an einem tätlichen Angriff auf den Kläger fehle und sich das vorwerfbare (strafbare) Verhalten auf eine Drohung mit Gewalt beschränke. Welche Wirkungen beim Kläger eingetreten seien, nachdem sein Vermieter ihm schriftlich das Tätigwerden eines "Inkassoteam-Moskau" angedroht habe, sei nicht entscheidungserheblich.

Mit seiner Beschwerde, für die er zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

1. Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO ). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Vielmehr folgt das LSG mit seiner Rechtsansicht, eine bloße Drohung mit Gewalt ohne Einsatz körperlicher Mittel wie im Fall des Klägers reiche für einen tätlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG nicht aus, der von ihm zutreffend zitierten aktuellen Rechtsprechung des Senats (vgl BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - BSGE [vorgesehen], SozR 4-3800 § 1 Nr 21).

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Schließlich könnte auch eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG nicht mit Erfolg als Revisionszulassungsgrund gerügt werden (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, da er nicht selbst zum Kreis vertretungsbefugter Personen gehört. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

3. Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VG 22/11
Vorinstanz: SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 7/11