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BSG - Entscheidung vom 31.03.2016

B 1 KR 21/16 B

BSG, Beschluss vom 31.03.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 21/16 B

DRsp Nr. 2016/7565

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Aushändigung einer Versichertenkarte ohne Lichtbild. Damit ist der Kläger in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 4.2.2016, ihm zugestellt am 20.2.2016, hat der Kläger mit privatschriftlichem Schreiben vom 16.2.2016, ergänzt durch das Schreiben vom 25.2.2016 (beide beim BSG eingegangen am 7.3.2016), Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114 , 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Ein Rechtsmittelkläger ist nämlich nur dann an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist wegen Bedürftigkeit ohne sein Verschulden gehindert, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von PKH stellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) auf dem vorgeschriebenen Formular einreicht (vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2007 - B 1 KR 80/07 B - mwN; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2). Hierauf ist der Kläger durch richterliches Schreiben vom 8.3.2016 ausdrücklich hingewiesen worden.

Der Kläger hat die Erklärung bisher nicht, und damit nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 3 SGG ), die mit der Zustellung des LSG-Urteils am 20.2.2016 begann und mit dem Ablauf des 21.3.2016 endete, beim BSG auf dem vorgeschriebenen Formular (vgl Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014, BGBl I 34) eingereicht.

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG ).

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 257/15
Vorinstanz: SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 272/15