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BSG - Entscheidung vom 23.03.2016

B 14 AS 213/15 B

BSG, Beschluss vom 23.03.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 213/15 B - Aktenzeichen B 14 AS 214/15 B

DRsp Nr. 2016/7562

Die Verfahren B 14 AS 213/15 B und B 14 AS 214/15 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das erstgenannte Aktenzeichen ist führend.

Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Mai 2015 (L 4 AS 286/12 und L 4 AS 346/12) werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, denn die Klägerinnen haben keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG entscheiden.

Die Verfahren sind miteinander zu verbinden (vgl § 113 Abs 1 SGG ), weil sie von denselben Beteiligten geführt werden und die Beschwerden innerhalb eines Bewilligungsabschnitts nur verschiedene Monate betreffen, in denen der Beklagte Einkommen in unterschiedlicher Höhe durch parallel laufende Bescheide berücksichtigt hat.

Die Klägerinnen haben den von ihnen allein als Zulassungsgrund geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht ausreichend dargelegt (vgl insoweit Beschluss des Senats vom 10.3.2016 - B 14 AS 211/15 B).

Die Klägerinnen haben zwar einen möglichen Verfahrensmangel geltend gemacht, indem sie gerügt haben, das LSG habe vorliegend ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen, weil es die Abweisung der Klagen durch das SG als unzulässig bestätigt hat (vgl schon BSG Urteil vom 20.12.1956 - 3 RJ 88/54 - BSGE 4, 200 ff). Die Klägerinnen haben aber nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der bezeichnete Verfahrensmangel hier gegeben sein kann. Sie haben sich insofern nicht mit der vom LSG in Bezug genommenen Rechtsprechung zu § 96 SGG auseinandergesetzt. Insbesondere haben sie nicht das Urteil des BSG vom 29.4.2015 (B 14 AS 31/14 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-4200 § 40 Nr 9) in den Blick genommen, nach dem für den Fall der Ersetzung einer vorläufigen Bewilligung von Leistungen durch eine endgültige Leistungsbewilligung nicht ein bloßer Änderungsbescheid genügt, der als abschließende Entscheidung gekennzeichnet ist, sondern dass außer der Aufhebung eine endgültige Festsetzung der Leistungen zu erfolgen hat, ggf mit der Ausweisung eines Erstattungsbetrags ( BSG , aaO, juris RdNr 25 ff). Daraus folgernd fehlt vorliegend die Darlegung, warum für den Bescheid vom 11.3.2009 die genannten Maßstäbe nicht gelten sollen und das LSG deshalb zu Unrecht die Berufungen wegen Unzulässigkeit der Klagen zurückgewiesen haben soll.

Soweit die Klägerinnen darüber hinaus allgemein die unzutreffende Anwendung des § 96 SGG durch das LSG rügen, bezeichnen sie nach ihrer Begründung lediglich einen Rechtsanwendungsfehler und keinen Fehler auf dem Weg zum Urteil, der allein als Verfahrensmangel rügbar wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 286/12
Vorinstanz: SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 3163/09
Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 346/12
Vorinstanz: SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 3160/09