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BSG - Entscheidung vom 26.02.2016

B 13 R 5/16 S

BSG, Beschluss vom 26.02.2016 - Aktenzeichen B 13 R 5/16 S

DRsp Nr. 2016/7560

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 15.1.2016 hat das LSG Niedersachsen-Bremen die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Stade vom 8.7.2015 - S 23 R 1/15 ER WA - unter Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 13.2.2016 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt.

Gegen die Entscheidung des LSG im Verfahren um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch weder ein Rechtsmittel noch ein Rechtsbehelf zum BSG eröffnet. Beschlüsse des LSG sind mit der Beschwerde an das BSG nur in Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Berufungsentscheidung) und des § 17a Abs 4 S 4 GVG (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) anfechtbar. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beschluss des LSG vom 15.1.2016 ist - worauf das LSG dort zutreffend hingewiesen hat - nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar (§ 177 SGG ).

Die Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 S 3 SGG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 480/15
Vorinstanz: SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 1/15