Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 31.03.2016

B 2 U 18/16 B

BSG, Beschluss vom 31.03.2016 - Aktenzeichen B 2 U 18/16 B

DRsp Nr. 2016/7471

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet worden. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 23/12
Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 66/13
Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 67/13
Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 68/13
Vorinstanz: SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 63/09
Vorinstanz: SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 277/12
Vorinstanz: SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 1/13
Vorinstanz: SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 133/12