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BSG - Entscheidung vom 26.01.2016

B 14 AS 656/15 B

BSG, Beschluss vom 26.01.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 656/15 B

DRsp Nr. 2016/7148

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. September 2015 - L 7 AS 1272/12 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17.9.2015, das ihrem Prozessbevollmächtigten am 21.10.2015 zugestellt worden ist, mit einem am 20.11.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten jeweils Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerden sind unzulässig, weil sie von dem Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht innerhalb der bis zum 18.1.2016 verlängerten Frist begründet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG ). Die Beschwerden mussten daher in entsprechender Anwendung von § 169 SGG durch Beschluss verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1272/12
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 2745/10