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BSG - Entscheidung vom 22.03.2016

B 8 SO 8/16 B

BSG, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 8/16 B

DRsp Nr. 2016/7139

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 13.10.2014 zurückgewiesen (Urteil vom 22.10.2015) und die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen. Gegen die ihrem gesetzlichen Vertreter am 4.11.2015 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin selbst mit Schreiben vom 6.1.2016 beim LSG "Beschwerde" erhoben, die an das Bundessozialgericht weitergeleitet und hier am 19.2.2016 eingegangen ist.

Die Beschwerde ist unzulässig; denn sie ist jedenfalls nicht innerhalb der nach § 160a Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) maßgeblichen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils des LSG, hier also bis 4.12.2015, eingelegt worden. Auf die Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin und eine eventuelle Genehmigung der Beschwerdeeinlegung durch ihren Betreuer kommt es damit nicht an. Die Beschwerde ist nach § 160a Abs 1 Satz 2, Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SO 231/14
Vorinstanz: SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SO 116/13