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BSG - Entscheidung vom 18.03.2016

B 14 AS 285/15 B

BSG, Beschluss vom 18.03.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 285/15 B

DRsp Nr. 2016/7135

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2015 - L 11 AS 156/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 24.9.2016 gegen das bezeichnete, ihm am 22.9.2015 zugestellte Urteil des LSG sinngemäß Beschwerde eingelegt und am 9.10.2015 die Bewilligung von PKH beantragt. In dem nicht vollständig ausgefüllten Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist angegeben, dass er über keine Einkünfte, aber über Kapitalvermögen in nicht bezeichneter Höhe sowie Grundvermögen verfüge und Rechtsschutz durch die D. GmbH erhalten könne. Der Aufforderung des Berichterstatters vom 14.10.2015, Angaben ua zu seinem Vermögen zu machen und zu erklären, ob die D. GmbH ihm Rechtsschutz gewähre, ist der Kläger nicht nachgekommen.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist ua, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG , § 117 Abs 2 und 4 ZPO ), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Dem ist der Kläger durch Vorlage des Formulars zwar nachgekommen, jedoch hat er wesentliche Angaben insbesondere zu den Vermögensverhältnissen offen gelassen und sie auf Nachfrage nicht ergänzt. Danach besteht keine Grundlage für die Prüfung, ob er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse außerstande ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 156/15
Vorinstanz: SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 729/14