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BSG - Entscheidung vom 18.03.2016

B 8 SO 9/16 B

BSG, Beschluss vom 18.03.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 9/16 B

DRsp Nr. 2016/6771

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Januar 2016 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Kläger haben mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 24.2.2016 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28.1.2016 (ihnen zugestellt am 4.2.2016) eingelegt.

Die Beschwerden sind unzulässig. Sie entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Eine Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und mit Schreiben des Senats vom 25.2.2016 hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind damit nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne die Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 274/13
Vorinstanz: SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SO 39/13