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BSG - Entscheidung vom 25.02.2016

B 2 U 271/15 B

BSG, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen B 2 U 271/15 B

DRsp Nr. 2016/6691

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 31. August 2015 - B 2 U 195/15 B - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 31.8.2015 ( B 2 U 195/15 B) hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 4.6.2015 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer durch Schreiben vom 3.11.2015 sinngemäß erhobenen Gegenvorstellung.

II

Die privatschriftlich eingelegte Gegenvorstellung ist unzulässig. Die Klägerin kann vor dem BSG nicht selbst einen Rechtsbehelf einlegen, sondern muss sich - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Diesen Vertretungszwang hat die Klägerin nicht beachtet. Der nicht formgerecht eingelegte Rechtsbehelf war daher in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Unabhängig davon ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG auf die Notwendigkeit der Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch zugelassene Prozessbevollmächtigte ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: BSG, vom 31.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 U 195/15 B
Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 27/13
Vorinstanz: SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 4/09