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BSG - Entscheidung vom 10.03.2016

B 13 R 67/16 B

BSG, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen B 13 R 67/16 B

DRsp Nr. 2016/6688

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat sich mit einem von ihr selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 20.2.2016, hier eingegangen am 4.3.2016, gegen das Urteil des Sächsischen LSG vom 27.1.2016 (zugestellt am 4.2.2016) gewandt und ua ausgeführt, sie gehe "gegen das Urteil in Berufung". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG.

Die Klägerin kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 S 2 SGG ).

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KN 187/12
Vorinstanz: SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KN 1170/10