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BSG - Entscheidung vom 10.03.2016

B 2 U 304/15 B

BSG, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen B 2 U 304/15 B

DRsp Nr. 2016/6431

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Der Antrag, dem Kläger für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73 SGG iVm § 114 ZPO .

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 146/13
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 248/11