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BSG - Entscheidung vom 10.03.2016

B 8 SO 123/15 B

BSG, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 123/15 B

DRsp Nr. 2016/6242

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin, einer ambulanten Pflegeinrichtung, auf Zahlung für K (K) vor seinem Tod im Januar 2011 erbrachten Leistungen der ambulanten Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ).

Nachdem der Beklagte zunächst in beantragtem Umfang Hilfe zur Pflege gewährt hatte, bewilligte er K die Leistungen ab dem 1.9.2008 nur noch zum Teil (Bescheid vom 22.8.2008; Widerspruchsbescheid vom 23.4.2009); während des von K beim Sozialgericht ( SG ) Berlin geführten Klageverfahrens verstarb dieser. Die Klägerin führte das Verfahren unter Berufung auf eine Sonderrechtsnachfolge gemäß § 19 Abs 6 SGB XII fort; Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 15.6.2012; Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.10.2015).

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und formuliert die Rechtsfrage,

ob § 19 Abs 6 SGB XII bei verfassungskonformer Auslegung auch auf Leistungen von ambulanten Pflegediensten anwendbar sei, sodass auch diese Sonderrechtsnachfolger werden könnten.

Die hierzu bereits ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG , Urteile vom 13.7.2010 - B 8 SO 13/09 R -, vom 20.9.2012 - B 8 SO 20/11 R - und vom 2.2.2012 - B 8 SO 15/10 R), die an Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anknüpfe, bedürfe einer Fortentwicklung. Mittlerweile habe sich ein breites Spektrum an ambulanten Pflegedienstleistern etabliert, die ebenso den Schutz benötigten wie stationäre Einrichtungen. Die unterschiedliche Behandlung durch das BSG und die Annahme, diese Unterscheidung sei beabsichtigte Folge einer gesetzgeberischen Entscheidung, werde durch die tatsächlichen Gegebenheiten nicht getragen. Tatsächlich würden ambulante Dienste genauso wie stationäre Einrichtungen die erbrachten Leistungen monatlich abrechnen; dieses Merkmal könne die unterschiedliche Behandlung somit nicht rechtfertigen.

II

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt ( BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

Diesen Darlegungsvoraussetzungen genügt die Beschwerde der Klägerin nicht. Schon die Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit reichen angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Senats (BSGE 106, 264 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2 sowie zuletzt BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 6 RdNr 18) nicht aus. Die Darlegung einer gleichwohl noch bestehenden grundsätzlichen Bedeutung hätte den Vortrag neuer Gesichtspunkte erfordert (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 8b mwN). Die Klägerin beschränkt sich aber auf eine Kritik der Entscheidungen, die sie für gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig hält. Zudem fehlt es an den notwendigen Darlegungen zur Klärungsfähigkeit im Einzelfall; es hätte dabei der zur Entscheidung stehende Sachverhalt so dargestellt werden müssen, dass es dem Senat möglich wäre, die Ansprüche der Klägerin, deren Übergang im Wege der Sonderrechtsnachfolge sie geltend macht, nachzuvollziehen. Dies ist anhand des nur rudimentären Vortrags der Klägerin nicht möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 168/12
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 49 SO 1235/09