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BSG - Entscheidung vom 12.02.2016

B 4 AS 664/15 B

BSG, Beschluss vom 12.02.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 664/15 B

DRsp Nr. 2016/6171

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2015 (L 8 AS 138/15) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Kläger, ihnen für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Kläger wenden sich gegen einen am 29.11.2013 vor dem SG Augsburg in dem Klageverfahren S 15 AS 641/13 geschlossenen gerichtlichen Vergleich. Streitgegenstand des Verfahrens waren Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Das SG Augsburg hat festgestellt, dass die Klage durch diesen Vergleich erledigt ist, weil weder Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit der Klägers zu 1 bei Abschluss des Vergleichs bestünden, noch andere Gründe für dessen Unwirksamkeit ersichtlich seien (Urteil vom 14.1.2015). Die Berufung des Klägers blieb erfolglos (Beschluss des Bayerischen LSG vom 30.10.2015).

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde. Sie machen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Abweichung von "zahlreichen höchstrichterlichen Urteilen" und als Verfahrensfehler eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ). Die Beschwerde konnte daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um seiner Darlegungspflicht insoweit zu genügen, muss ein Beschwerdeführer eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht gerecht, weil nicht einmal ansatzweise dargelegt ist, dass die aufgeworfene Rechtsfrage nach der Anfechtbarkeit eines Prozessvergleichs bei Teilgeschäftsunfähigkeit ungeklärt ist. Abgesehen davon fehlt es an Darlegungen zur Klärungsfähigkeit, denn der Kläger zu 1 war nach den Feststellungen des LSG, die die Kläger nicht mit Verfahrensrügen angreifen, bei Abschluss des Vergleichs prozessfähig.

Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan - die Kläger zeigen keine konkreten, voneinander abweichenden Rechtssätze auf - und auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) ist nicht ausreichend bezeichnet. Gerügt wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Insoweit hätte es weiterer Darlegungen dazu bedurft, an welchem entscheidungserheblichen Vorbringen die Kläger gehindert gewesen sein sollen.

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO ), ist den Klägern auch keine PKH zu bewilligen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 138/15
Vorinstanz: SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1218/13