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BSG - Entscheidung vom 12.02.2016

B 4 AS 652/15 B

BSG, Beschluss vom 12.02.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 652/15 B

DRsp Nr. 2016/6170

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Oktober 2015 (L 8 AS 80/15) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 16,33 Euro. Das SG Augsburg hat festgestellt, dass die wegen der Ablehnung der Kostenerstattung unter dem Az S 15 AS 1144/13 anhängig gewesene Klage durch Rücknahme erledigt ist (Urteil vom 14.1.2015). Die Berufung des Klägers hat das Bayerische LSG als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteige (Beschluss vom 30.10.2015).

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, für deren Durchführung er "Verfahrenshilfe" unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

Das als Antrag auf PKH auszulegende Begehren des Klägers ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich, weil das LSG zu Recht die Berufung bereits als unzulässig angesehen hat. Auf die Frage, ob der Kläger die Rücknahmeerklärung in dem Verfahren vor dem SG Augsburg zum Az S 15 AS 1144/13 im Zustand der Prozessunfähigkeit abgegeben hat, kommt es nicht an.

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 80/15
Vorinstanz: SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1230/13