Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 25.02.2016

B 2 U 21/14 R

BSG, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen B 2 U 21/14 R

DRsp Nr. 2016/6169

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist der Beginn der Verzinsung eines an den Kläger nach Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) Nr 4111 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ( BKV ; in Zukunft BK 4111) gewährten Nachzahlbetrags streitig.

Die Beklagte lehnte 1999 einen Antrag des Klägers, die bei ihm seit 1986 bestehende obstruktive Bronchitis und ein Lungenemphysem als BK 4111 anzuerkennen, unter Hinweis auf § 6 Abs 1 BKV in der damals geltenden Fassung vom 31.10.1997 (BGBl I 2623) ab (Bescheid vom 26.4.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.5.2000). Das Klageverfahren (S 7 KN 31/09 U WA) wurde ruhend gestellt. Nach Änderung der BKV , nach der auch Versicherungsfälle vor 1993, sofern sie dem Versicherungsträger vor 2010 bekannt gemacht wurden, als BK 4111 anerkennungsfähig sind, erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 29.9.2009 eine BK 4111 an. Sie gewährte dem Kläger Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 30 vH ab 1.1.2005 und zahlte ihm 55 499,04 Euro nach. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch ua mit dem Antrag auf Verzinsung des Nachzahlbetrags. Das SG betrachtete den Bescheid vom 29.9.2009 als Gegenstand des ruhenden Klageverfahrens S 7 KN 31/09 U WA und wies die Klage durch Urteil vom 14.5.2010 ab. Die Berufung blieb ohne Erfolg (Beschluss des LSG vom 6.6.2012).

Mit Bescheid vom 21.5.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.7.2013 lehnte die Beklagte eine Verzinsung zuletzt ab. Die hiergegen beim SG Duisburg erhobene Klage (S 4 KN 711/13 U) hat dieses mit Gerichtsbescheid vom 25.11.2013 abgewiesen. Das LSG hat die hiergegen eingelegte Berufung mit Urteil vom 26.9.2014 (L 4 U 21/14) zurückgewiesen. Die Voraussetzungen eines Verzinsungsanspruchs gemäß § 44 SGB I seien nicht erfüllt. Ansprüche auf Geldleistungen seien nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen (§ 44 Abs 1 SGB I ). Gemäß § 44 Abs 2 SGB I beginne die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger oder beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Sowohl der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung der laufenden Rentenleistungen als auch derjenige auf einen einmaligen Zahlbetrag sei erst 2009 fällig gewesen, die Verzinsungspflicht sei gemäß § 44 Abs 2 SGB I auf den 1.1.2010 hinausgeschoben worden.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung des § 41 SGB I sowie des § 44 SGB I . Er führt aus: "Von grundsätzlicher Bedeutung ist hier die Rechtsfrage, ob hier die Akzessorietät der Zinsleistungen vom Vordergericht aufgehoben werden kann, mit der Begründung, zum Entstehungszeitpunkt der Forderung hätte noch nicht die Rechtsänderung vorgelegen, welche die Ansprüche begründet." Vorliegend sei die Nachzahlung für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 30.9.2009 in Höhe eines Nachzahlungsbetrags von insgesamt 55 499,04 Euro begründet. Es erscheine "widersinnig", dass das LSG die Fälligkeit der nachgezahlten Verletztenrente auf einen Zeitpunkt lege, in dem die Nachzahlung bereits erbracht worden sei. Das Verfahren sei bereits 1998 in Gang gesetzt worden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob hier die Akzessorietät der Zinsleistungen soweit hinaus gezögert werden dürfe, verdiene das Problem die besondere Aufmerksamkeit der höchsten Richter.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2014 die Beklagte zu verurteilen, den Nachzahlungsbetrag in der Berufskrankheitsangelegenheit des Klägers in Höhe von 55 499,04 Euro ab dem 1.6.1999 zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Sie ist der Auffassung, dass die Ausführungen in der Revisionsbegründung vom 4.12.2014 nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Zur Mindestanforderung einer Revisionsbegründung gehöre die Darlegung, aus welchen Gründen und mit welchen Erwägungen die Vorentscheidung angegriffen werde. Allein die Angabe der verletzten Norm sei nicht ausreichend. Die Revisionsbegründung müsse sich deshalb mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, dass und warum das LSG die als verletzt angesehene Norm des materiellen Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht oder nicht richtig angewandt habe.

II

Die Revision des Klägers ist unzulässig. Seine Revisionsbegründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Nach § 164 Abs 2 Satz 3 SGG muss die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Mit dieser Vorschrift soll zur Entlastung des Revisionsgerichts erreicht werden, dass der Revisionskläger die Erfolgsaussichten der Revision eingehend prüft und von aussichtslosen Revisionen rechtzeitig Abstand nimmt. Das setzt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach den Kriterien voraus, an denen sich auch die revisionsgerichtliche Überprüfung zu orientieren hat. Der Revisionsführer darf sich nicht darauf beschränken, die angeblich verletzte Rechtsnorm zu benennen, auf ein ihm günstiges Urteil Bezug zu nehmen oder auf die Unvereinbarkeit der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung mit der eigenen hinzuweisen. Erforderlich sind Rechtsausführungen, die aus seiner Sicht geeignet sind, zumindest einen der das angefochtene Urteil tragenden Gründe in Frage zu stellen (vgl BSG vom 18.6.2002 - B 2 U 34/01 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 12 mwN = NZS 2003, 111 ). Notwendig ist also, dass der Revisionsführer die Gründe dafür darlegt, dass das LSG sein Urteil auf eine Verletzung des Bundesrechts gestützt habe, und es ist mit rechtlichen Erwägungen aufzuzeigen, dass und weshalb die Rechtsansicht des Tatsachengerichts nicht geteilt wird ( BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 10; BSG vom 18.6.2015 - B 2 U 2/15 R).

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revisionsbegründung nicht gerecht. Der Kläger hat zwar noch hinreichend konkret die angeblich verletzte Rechtsnorm bezeichnet, sich aber nicht mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen den Inhalt seines Berufungsschriftsatzes vom 9.1.2014 sowie der Klageschrift vom 7.8.2013, was zeigt, dass er sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des LSG, in dem sämtliche Argumente des Klägers abgehandelt worden sind, ebenso wenig auseinandergesetzt hat wie mit den besonderen Voraussetzungen der Revisionsbegründung (s hierzu BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 21/11 R - juris RdNr 15).

Die pauschale Behauptung, dass es "widersinnig" erscheine, wenn das LSG die Fälligkeit der nachgezahlten Verletztenrente auf einen Zeitpunkt lege, in dem die Nachzahlung bereits bzw erst erbracht worden sei, wird in keiner Weise begründet. Ebenso wenig wird dargelegt, was der Kläger unter der "Akzessorietät der Zinsleistungen" versteht, die das LSG aufgehoben haben soll. Das LSG hat in den Urteilsgründen ausführlich dargelegt, dass § 44 SGB I hinsichtlich des Beginns des Verzinsungsanspruchs zum einen auf den Eintritt der Fälligkeit, zum andern auf den Zeitpunkt des vollständigen Leistungsantrags abstellt. Es hat ausgeführt, dass der Versicherungsfall der BK 4111 beim Kläger noch nicht kraft normativer Wirkung bei Erkrankungsbeginn im Jahre 1986 oder am 1.12.1997, sondern erst am 1.7.2009 vorgelegen habe, weil sämtliche Voraussetzungen erst mit der Einführung des § 6 Abs 3 Satz 2 BKV durch Art 1 Nr 2 Buchst d iVm Art 2 der Zweiten Verordnungsänderung der BKV vom 11.6.2009 (BGBl I 1273) eingetreten seien. Eine Regelung über ein früheres Inkrafttreten liege nicht vor. Das LSG hat weiter dargelegt, dass auch bei einer rückwirkenden Erweiterung eines BK-Tatbestands zwar ein Anspruch auf rückwirkende Leistung längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren entstehen kann. Damit werde jedoch kein früherer Anspruch, sondern lediglich ein Anspruch für frühere Zeiträume begründet, welcher folglich auch nicht vor Eintritt der Rechtsänderung fällig werden könne. Gemäß § 96 Abs 1 Satz 1 SGB VII würden laufende Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme des Verletztenübergangsgeldes am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das LSG hat weiter ausführlich dargelegt, dass der vollständige Leistungsantrag des Klägers iS des § 44 SGB I auch bei einer Entbehrlichkeit des Antrags erst mit der Wirksamkeit der Rechtsänderung und damit mit Inkrafttreten der BKV am 1.7.2009 vorliegen könne. Die ab 1.9.2009 eingetretene Verzinsungspflicht sei daher gemäß § 44 Abs 2 Halbs 1 SGB I auf den 1.1.2010 hinausgeschoben. Zwar gehe es um antragsunabhängige Leistungen, jedoch finde § 44 Abs 2 1. Alt SGB I Anwendung, wenn ein Antrag tatsächlich gestellt worden sei. Eine Auseinandersetzung der Revisionsbegründungsschrift mit diesen tragenden Gründen des angefochtenen Urteils des LSG ist noch nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Zudem entsteht aufgrund des wiederholten Abstellens der Revisionsbegründung auf die "grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage" der Eindruck, dass der Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde, nicht aber eine - bereits durch das LSG zugelassene - Revision begründen möchte.

Die somit nicht hinreichend begründete Revision des Klägers musste daher als unzulässig verworfen werden (§ 169 Satz 2 und 3 SGG ). Der Senat hat den Beschluss in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern gefällt, weil über die Frage der Zulässigkeit der Revision hier zur Wahrung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden war (vgl BSG vom 3.8.1994 - 9 BVs 6/94 - juris RdNr 5 und Heinz in Roos/Wahrendorf, SGG , 2014, § 169 RdNr 26).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 21/14
Vorinstanz: SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 711/13