Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 10.03.2016

B 13 R 60/16 B

BSG, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen B 13 R 60/16 B

DRsp Nr. 2016/6166

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 22.2.2016, nach Weiterleitung durch das LSG Baden-Württemberg hier eingegangen am 29.2.2016, gegen das Urteil des LSG vom 3.2.2016 (zugestellt am 6.2.2016) gewandt und ua ausgeführt, er erkenne das Urteil vom 3.2.2016 nicht an. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG.

Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 S 2 SGG ).

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3170/14
Vorinstanz: SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 5964/12