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BSG - Entscheidung vom 23.02.2016

B 8 SO 47/15 BH

BSG, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 47/15 BH

DRsp Nr. 2016/6089

Die Gesuche des Antragstellers, den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht E und die Richterinnen am Bundessozialgericht K und S sowie die Amtsrätin K wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2015 - L 7 SO 5513/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Wiederaufnahme des beim Sozialgericht ( SG ) Karlsruhe geführten Klageverfahrens (S 4 SO 1576/06) und macht insoweit als Nichtigkeitsgrund seine Prozessunfähigkeit (vgl § 179 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 579 Abs 1 Nr 4 Zivilprozessordnung [ZPO]) geltend. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 13.12.2013 zurückgewiesen (Urteil vom 1.10.2015). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei prozessfähig. Es habe damit weder ein besonderer Vertreter (§ 72 SGG ) bestellt werden müssen, noch liege - unabhängig davon, dass für die Klage auch kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe - der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO vor. Der Antragsteller hat beim Bundessozialgericht ( BSG ) Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil beantragt (Schreiben vom 24.10.2015). Er hat zudem den Vorsitzenden Richter E, die Richterinnen K und S sowie die mit der Bearbeitung der Akten befasste Amtsrätin K als befangen abgelehnt.

II

Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung zugleich über die Befangenheitsgesuche (vgl § 60 SGG iVm §§ 41 ff ZPO ) und den Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Befangenheitsgesuche sind offensichtlich unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob das Gesuch betreffend die sachbearbeitende Amtsrätin auf der Grundlage von § 42 ZPO iVm § 49 ZPO überhaupt statthaft ist. Der Kläger hat insoweit - wie in einer Vielzahl früherer Verfahren - ohne Darlegung objektiver Anknüpfungspunkte die Unparteilichkeit von Personen lediglich pauschal behauptet. Damit konnten die an der Entscheidung beteiligten Richter - auch soweit die Gesuche sie betreffen - selbst entscheiden (vgl zu dieser Möglichkeit nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10d mwN).

Die Gewährung von PKH ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ); daran fehlt es hier. Vorliegend hat die weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; denn es ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter die Beschwerde erfolgreich begründen könnte. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.

Es ist schließlich nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Das LSG hat unter eingehender Würdigung der vorliegenden Gutachten ausgeführt, dass der Kläger prozessfähig war und ist, sodass ohne Bestellung eines besonderen Vertreters entschieden werden konnte. Der Senat geht ebenfalls von der Prozessfähigkeit des Klägers aus; dies entspricht einer Vielzahl von Entscheidungen anderer Senate des BSG aus neuerer Zeit (zuletzt etwa BSG , Beschluss vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 8/14 B -, SozR 4-1720 § 198 Nr 8 RdNr 10 mwN).

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 5513/13
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 3820/13