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BSG - Entscheidung vom 29.02.2016

B 8 SO 3/16 S

BSG, Beschluss vom 29.02.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 3/16 S

DRsp Nr. 2016/6088

Das Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die "Untätigkeitsbeschwerde" gegen das beim Sozialgericht Braunschweig anhängige Verfahren (S 46 SO 150/15) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 16.2.2016). Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 18.2.2016 beim Bundessozialgericht "Klage" eingelegt.

Ein Rechtsmittel gegen den bezeichneten Beschluss ist nicht statthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 38/16 B
Vorinstanz: SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SO 150/15