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BSG - Entscheidung vom 25.02.2016

B 2 U 312/15 B

BSG, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen B 2 U 312/15 B

DRsp Nr. 2016/5843

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18.12.2015 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde beantragt. Die Frist wurde antragsgemäß verlängert. Das Rechtsmittel wurde aber nicht begründet.

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 18.2.2016 verlängerten Begründungsfrist begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 U 149/13
Vorinstanz: SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 71 U 103/11