Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 10.02.2016

B 12 KR 13/15 S

BSG, Beschluss vom 10.02.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 13/15 S

DRsp Nr. 2016/5834

Der Antrag des Antragstellers, ihm für Rechtsbehelfe gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. November 2015 - L 1 KR 331/15 RG - Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Rechtsbehelfe des Antragstellers gegen den genannten Beschluss werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller hat mit am 7. und 17.12.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben Rechtsbehelfe ("vorsorglicher Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde", "außerordentliche Beschwerde bei Nichtigkeitsanfechtung und Wiederaufnahme") "zzgl. PKH Begehren insoweit" gegen den Beschluss des Hessischen LSG vom 26.11.2015 erhoben. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des LSG vom 20.10.2015 - L 1 KR 277/15 B ER - als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat weitere selbst verfasste Schreiben vom 16., 18., 25. und 29.1.2016 eingereicht. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Rechtsbehelfe gegen den Beschluss des LSG vom 26.11.2015 Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der genannte Beschluss des LSG ist nach § 178a Abs 4 S 3 SGG unanfechtbar, worauf der Antragsteller bereits in dem Beschluss hingewiesen wurde.

Die Rechtsbehelfe des Antragstellers sind nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 178a Abs 4 S 3 SGG sind Beschlüsse des LSG nach § 178a Abs 4 S 1 SGG unanfechtbar und können demnach nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Auch ein sonstiges Rechtsmittel bzw die vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsbehelfe sind - auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens - nicht gegeben.

Die Verwerfung der Rechtsbehelfe des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 331/15
Vorinstanz: SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 337/15