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BSG - Entscheidung vom 23.02.2016

B 9 V 1/16 S

BSG, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen B 9 V 1/16 S

DRsp Nr. 2016/5801

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Januar 2016 - L 15 VK 15/15 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe: I

Das SG München hat mit Beschluss vom 24.9.2015 den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner im Vorgriff auf den Abschluss des parallelen Hauptsacheverfahrens zu einer Erstattung von 98 Euro zuzüglich Schreib- und Portokosten in Höhe von 25 Euro verpflichtet werden sollte, abgelehnt. Mit Beschluss vom 13.1.2016 hat das Bayerische LSG die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG als unzulässig verworfen. Mit einem von ihrem bevollmächtigten Ehemann unterzeichneten und an das BSG gerichteten Schreiben vom 2.2.2016 hat die Antragstellerin sinngemäß Beschwerde (Rechtsbeschwerde) gegen den Beschluss des LSG eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes gestellt.

II

Der PKH-Antrag der Antragstellerin ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil Entscheidungen des LSG gemäß § 177 SGG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden können. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die Beschwerde der Antragstellerin ist aus dem vorgenannten Grund (Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels) ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG ) als unzulässig zu verwerfen.

Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Antragstellerin begehrte Beiladung der Bundesrepublik Deutschland.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VK 15/15 B ER
Vorinstanz: SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VK 6/15 ER