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BSG - Entscheidung vom 03.03.2016

B 8 SO 34/15 S

BSG, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 34/15 S

DRsp Nr. 2016/5795

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Mai 2015 - L 8 SO 19/13 NZB - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen eine Abänderung der ihm bewilligten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ) für die Zeit vom 1.6.2010 bis zum 30.4.2011 nach Zufluss einer einmaligen Einnahme im Mai 2010 (Erstattung von Nebenkostenvorauszahlungen für das Abrechnungsjahr 2009 in Höhe von 521,81 Euro) sowie gegen eine Abänderung für die Zeit vom 1.5.2011 bis zum 30.3.2012 nach Zufluss einer solchen einmaligen Einnahme im Mai 2011 (Erstattung von Nebenkostenvorauszahlungen für das Abrechnungsjahr 2010 in Höhe von 521,81 Euro) gewandt.

Die Klage hatte wegen der Zeit vom 1.5.2011 bis zum 30.3.2012 Erfolg; wegen der Zeit vom 1.6.2010 bis zum 30.4.2011 hat das Sozialgericht ( SG ) Regensburg die Klage dagegen als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 12.12.2012). Die Beschwerde des Klägers hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Beschluss vom 29.5.2015). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Nichtzulassungsbeschwerde sei das statthafte Rechtsmittel; denn eine Berufung sei nicht schon nach § 143 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) statthaft, weil die Klage einen auf Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betreffe und der Wert des Beschwerdegegenstandes für den Kläger wegen des klageabweisenden Teils mit 521,81 Euro die Wertgrenze von 750 Euro nicht übersteige. Die Nichtzulassungsbeschwerde sei aber unbegründet, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliege. Dagegen hat der Kläger mit einem am 1.9.2015 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt; außerdem hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren zu bewilligen.

II

Die Beschwerde des Klägers ist bereits unstatthaft und somit unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 29.5.2015 ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Eine Korrektur des Beschlusses wäre nur in Fällen des Formenmissbrauchs durch das LSG denkbar (vgl BSG SozR 4-1720 § 198 Nr 8). Ein solcher Fall der Entscheidung durch einen nach dem SGG nicht vorgesehenen sonstigen Beschluss liegt bei einer (im Einzelnen begründeten) Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde, über die das LSG durch Beschluss zu entscheiden hat, nicht vor. Dem BSG ist damit eine Überprüfung der Entscheidung des LSG in der Sache verwehrt.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Dem Kläger steht auch PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG , § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Mit der Ablehnung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 19/13 NZB
Vorinstanz: SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 33/12