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BSG - Entscheidung vom 01.03.2016

B 2 U 301/15 B

BSG, Beschluss vom 01.03.2016 - Aktenzeichen B 2 U 301/15 B

DRsp Nr. 2016/5788

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente aufgrund der beim Kläger festgestellten Berufskrankheit nach Nr 4103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung . In den Vorinstanzen ist der Kläger mit seinem Begehren ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Hessischen LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 21.1.2016 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.

Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 11.2.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 142/11
Vorinstanz: SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 180/08