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BSG - Entscheidung vom 19.02.2016

B 1 KR 1/16 S

BSG, Beschluss vom 19.02.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 1/16 S

DRsp Nr. 2016/5743

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2016 - L 1 KR 565/15 B - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens. In den Vorinstanzen ist der Antragsteller ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat die Beschwerde gegen den Beschluss des SG aufgrund Fristversäumnis als unzulässig verworfen. Gleichzeitig hat das LSG den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit einem an das LSG gerichteten und am 16.2.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 1.2.2016.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist der Antragsteller bereits in dem Beschluss des LSG hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 565/15
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 363/15