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BSG - Entscheidung vom 22.02.2016

B 14 AS 5/16 B

BSG, Beschluss vom 22.02.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 5/16 B

DRsp Nr. 2016/5741

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30.11.2015, das ihm am 7.12.2015 zugestellt worden ist, mit am 7.1.2016 beim Bundessozialgericht eingegangenen Telefax seines Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Halbs 2 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) innerhalb der am 8.2.2016 abgelaufenen zweimonatigen Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1, § 64 Abs 2 und 3 SGG ). Die Beschwerde musste daher gemäß § 164a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG durch Beschluss verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 736/15
Vorinstanz: SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 736/15