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BSG - Entscheidung vom 23.02.2016

B 14 AS 305/15 B

BSG, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 305/15 B

DRsp Nr. 2016/5281

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin A. R., B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).

Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht dargelegt. Zwar hat er sinngemäß die Rechtsfrage formuliert, "ob das Jobcenter von einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ausgehen darf, wenn der Lebensgefährte des Leistungsempfängers nachweislich nicht zu einer finanziellen Unterstützung des Leistungsempfängers bereit ist und ihn auch nicht unterstützt." Es handelt sich aber insofern nicht um eine abstrakte Rechtsfrage, weil der Kläger in die Frage eigene Wertungen ("nachweislich") und eigene Behauptungen ("und ihn auch nicht unterstützt") einfließen lässt. Darüber hinaus ist nicht dargelegt, warum die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht beantwortet werden kann, insbesondere hat sich der Kläger nicht mit dem Urteil des Bundessozialgerichts ( BSG ) vom 23.8.2012 (B 4 AS 34/12 R - BSGE 111, 250 = SozR 4-4200 § 7 Nr 32) auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass sich die vorgelegte Frage nicht anhand der dort entwickelten Kriterien beantworten lässt und inwieweit sich neue, noch nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben. In Wahrheit wendet sich der Kläger gegen die Subsumtion seitens des Landessozialgerichts (LSG), das vom Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ausgeht. Insofern führt der Kläger selbst aus, die Gerichte der ersten und zweiten Instanz hätten sich den Sachverhalt offenbar nicht vorstellen können und hätten ihm deshalb nicht geglaubt. Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde ohnehin nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG ).

Der Kläger hat auch den von ihm sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht ausreichend dargelegt. Divergenz liegt vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt demnach erst vor, wenn das LSG den vom BSG aufgestellten Kriterien widersprochen und eigene, andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 96 mwN, 194 ff).

Es fehlt schon an der ausreichenden Bezeichnung zweier abstrakter Rechtssätze, aus denen sich die Divergenz ergeben soll. Der Kläger nimmt zwar auf das Urteil des BSG vom 23.8.2012 (B 4 AS 34/12 R, aaO) Bezug und führt aus, dass danach zu einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ein entsprechender Wille als subjektive Voraussetzung gehöre. Selbst wenn man dies noch als Bezeichnung eines Rechtssatzes ausreichen ließe, stellt die Schlussfolgerung, im hiesigen Streitfall könne dieser Einstandswille aber nach verständiger Würdigung nicht angenommen werden, keine Bezeichnung eines abweichenden abstrakten Rechtssatzes des LSG dar. Dasselbe gilt, soweit der Kläger auf das Urteil des BSG vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R - (BSGE 90, 90 = SozR 3-4100 § 119 Nr 26) Bezug nimmt. Auch insofern fehlt es an der Bezeichnung eines widersprechenden abstrakten Rechtssatzes seitens des LSG, vielmehr wird mit Bezug auf den Sachverhalt gefolgert: "Dies war vorliegend nicht der Fall."

Auch soweit der Kläger in seinen Ausführungen sinngemäß auf Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) verweist, sind solche weder ausreichend bezeichnet noch ist dargelegt worden, dass die Entscheidung des LSG darauf beruhen kann. Der Kläger rügt, dass das Gericht auf seine Beweisanträge nicht eingegangen sei, was zwar grundsätzlich einen Verfahrensmangel darstellen kann. Es fehlt aber bereits an der konkreten Bezeichnung eines Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt sein soll. Auch ist nicht dargelegt, dass bei dem anwaltlich vertretenen Kläger ggf schriftsätzlich formulierte Beweisanträge in der maßgebenden letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden sind (siehe dazu Krasney/Udsching, aaO, RdNr 130 mwN).

Prozesskostenhilfe (PKH) ist dem Kläger ungeachtet der Frage, ob er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen tatsächlich nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, nicht zu bewilligen, weil seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 340/12
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 99 AS 45132/09