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BSG - Entscheidung vom 16.02.2016

B 2 U 1/16 S

BSG, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen B 2 U 1/16 S

DRsp Nr. 2016/4858

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 1.12.2015 hat das Bayerische LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Bayreuth vom 15.10.2015 (S 12 U 168/15 ER), mit welchem der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem nicht unterschriebenen, an das LSG gerichteten Schreiben vom 15.12.2015, beim BSG am 12.1.2016 eingegangen, "Revision" und somit sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Auch dieses Erfordernis hat der Antragsteller nicht beachtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 415/15
Vorinstanz: SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 168/15