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BSG - Entscheidung vom 09.02.2016

B 2 U 8/16 B

BSG, Beschluss vom 09.02.2016 - Aktenzeichen B 2 U 8/16 B

DRsp Nr. 2016/4730

Die Anträge der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. November 2015 sowie auf Aussetzung des Verfahrens werden abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Bayerischen LSG mit von ihr unterzeichnetem Schreiben vom 7.1.2016, eingegangen beim BSG am 8.1.2016, Beschwerde eingelegt und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Mit weiterem Schreiben vom 15.1.2016 hat sie die Aussetzung des Verfahrens beantragt.

II

1. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einen Notanwalt beizuordnen, ist abzulehnen.

Nach § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zur Beiordnung eines Notanwalts hat der Beteiligte substantiiert aufzuzeigen, dass er sich erfolglos um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten bemüht hat und es ihm damit nicht gelungen ist, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden ( BSG vom 27.11.2015 - B 9 V 51/15 B - Juris RdNr 8 mwN). Daran fehlt es hier. Ein hinreichendes Bemühen um eine Prozessvertretung hat die Klägerin nicht dargetan.

2. Der mit dem Beiordnungsersuchen sinngemäß gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls abzulehnen.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt ua voraus, dass sowohl das Prozesskostenhilfegesuch als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mittels des nach der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) zu verwendenden Vordrucks (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 5). Hierauf ist die Klägerin in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden. Sie hätte daher die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats nach der Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG ) bis zum 25.1.2016 (Montag) vorlegen müssen. Auch daran fehlt es hier.

3. Ferner ist der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 114 SGG nicht vorliegen. Insbesondere hängt die Entscheidung des Rechtsstreits weder von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis (§ 114 Abs 1 SGG ) noch dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (§ 114 Abs 2 Satz 1 SGG ) ab.

4. Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ist unzulässig.

Die Klägerin kann, worauf sie durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Das von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht somit nicht der gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss daher als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 526/11
Vorinstanz: SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 175/10