Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 01.02.2016

B 13 R 375/15 B

BSG, Beschluss vom 01.02.2016 - Aktenzeichen B 13 R 375/15 B

DRsp Nr. 2016/4646

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. August 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 20.8.2015 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bis 30.6.2013 verneint, weil er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union nicht erfülle. Der Kläger hat persönlich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Er wendet sich dagegen, dass neuere Krankheiten vom LSG nicht berücksichtigt worden seien, und trägt vor, er verfüge in Kroatien nicht über genügend Geld zum Leben.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht ( BSG ) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil Revisionszulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht vorliegen.

Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 2 und 4 SGG ) geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) zukommt oder die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Auch ein Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG , auf dem die Entscheidung des LSG beruhen könnte, lässt sich nicht erkennen. Insbesondere konnte das LSG den Zeitraum vor dem 1.7.2013 (Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union) betreffenden Verfahrensteil abtrennen und feststellen, dass nach altem Abkommensrecht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Klägers für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt waren. Dass dem Kläger in Kroatien nur geringe Geldmittel zur Verfügung stehen, beeinflusst die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Rente nicht. Da dem Kläger hiernach PKH nicht zusteht, hat er auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO ).

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) eingelegt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 463/14
Vorinstanz: SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1283/11