BSG, Beschluss vom 29.01.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 91/15 B
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Im Streit ist die Förderung einer weitgehend abgeschlossenen Ausbildung der Klägerin zur Gesundheits- und Krankenpflegerin. Einen entsprechenden Antrag hatte die Beklagte abgelehnt, weil die Klägerin gesundheitlich für diese Ausbildung nicht geeignet sei (Bescheid vom 21.1.2010; Widerspruchsbescheid vom 30.4.2010). Deren Klage blieb erfolglos (Urteil des SG Stralsund vom 4.9.2012). Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten nach § 109 SGG , das die Klägerin beantragt hatte, einzuholen (Urteil vom 15.9.2015).
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG rügt die Klägerin als Verfahrensmangel, dass kein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt wurde.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil kein die Revision eröffnender Verfahrensmangel in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ). Die Beschwerde konnte daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG , § 169 SGG ).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Doch kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nach Halbs 2 der Vorschrift ua nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) gestützt werden. Hier stützt die Klägerin ihre Beschwerde allein auf eine Verletzung des § 109 SGG . Weitere Verfahrensfehler bezeichnet sie nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .