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BSG - Entscheidung vom 19.02.2016

B 8 SO 2/16 S

BSG, Beschluss vom 19.02.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 2/16 S

DRsp Nr. 2016/4457

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. D., A., beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.11.2015 zurückgewiesen (Beschluss vom 18.1.2016). Mit einem am 15.2.2016 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben vom 12.2.2016 hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. D. für ein Verfahren gegen diesen Beschluss zu bewilligen.

Dem Kläger steht PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung ). Ein Rechtsmittel des Klägers wäre unstatthaft und somit unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 18.1.2016 ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar, worauf auch in diesem Beschluss hingewiesen ist.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 5044/15 NZB
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 2138/15