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BSG - Entscheidung vom 28.01.2016

B 14 AS 177/15 BH

BSG, Beschluss vom 28.01.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 177/15 BH

DRsp Nr. 2016/4454

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 2015 - L 7 AS 2625/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht ( BSG ) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 12.11.2015 - L 7 AS 2625/12 - erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, dem Klagebegehren stehe die Rechtskraft einer bereits zuvor zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidung des LSG entgegen, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Der Sache nach rügt er, das LSG habe nicht ohne ihn verhandeln dürfen und es habe ihm unbekannte Akten verwertet. Indes ergibt sich aus der Verfahrensakte des LSG, dass dem Kläger die Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 12.11.2015 ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens und mit dem Hinweis, dass im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden und die Entscheidung nach Lage der Akten ergehen könne, am 12.10.2015 zugestellt worden ist; den Anforderungen des § 110 Abs 1 Satz 2, § 126 SGG ist damit genügt. Zudem ergibt sich aus dem Urteil und der Verfahrensakte, dass dem Kläger im März 2015 Einsicht in die vom LSG im Urteil vom 12.11.2015 in Bezug genommenen Akten gewährt worden ist; die Verwertung anderer Akten ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger schließlich einen unzulässigen "Parteiwechsel" rügt, kommt auch insoweit kein Verfahrensmangel in Betracht. Denn verklagt hatte er den Landkreis Enzkreis, der nach wie vor Beklagter ist, nunmehr als zugelassener kommunaler Träger (Jobcenter).

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2625/12
Vorinstanz: SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 1353/12