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BSG - Entscheidung vom 09.02.2016

B 14 AS 167/15 BH

BSG, Beschluss vom 09.02.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 167/15 BH

DRsp Nr. 2016/4453

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. Oktober 2015 - L 4 AS 1046/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Kläger selbst hat mit Schreiben vom 26.11.2015 beim Thüringer Landessozialgericht (LSG) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 27.10.2015 zugestellten Urteil vom 14.10.2015 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt; das Schreiben wurde an das Bundessozialgericht ( BSG ) weitergeleitet und ist hier am 2.12.2015 eingegangen.

Voraussetzung der Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Diesen Anforderungen genügt der am 26.11.2015 beim LSG eingereichte Antrag auf Bewilligung von PKH schon deshalb nicht, weil dem Antrag - abgesehen davon, dass er auf einem veralteten Formular vorgelegt worden ist und deshalb nicht alle in der aktuellen PKH-Formularverordnung vorgesehenen Erklärungen enthält - weder zu seinen mit 200 Euro angegebenen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit noch zu seinen Mietaufwendungen oder dem bezeichneten Vermögen ("Depot aus ehem. Bausparvertrag ... Sparkassenbuch, Guth. gepfändet/unbek.") Belege beigefügt waren, die eine Überprüfung seiner Angaben erlauben. Offen bleiben kann deshalb, ob dem Kläger im Hinblick auf eine nicht näher bezeichnete Erkrankung Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Freitag, 27.11.2015, endete (§ 160a Abs 1 , § 64 Abs 2 , § 63 Abs 2 SGG , § 180 ZPO ), zu gewähren gewesen wäre.

Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1046/14
Vorinstanz: SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1678/14