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BSG - Entscheidung vom 04.02.2016

B 12 KR 115/15 B

BSG, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 115/15 B

DRsp Nr. 2016/4106

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob eine Rente des Versorgungswerks der P. GmbH der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung unterliegt und ob die Klägerin bereits geleistete Beiträge erstattet verlangen kann.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.10.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung ihres Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Allein die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 20.12.2015 auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Die Klägerin trägt vor, "der Frage nach der Beitragspflicht von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aufgrund eigener Zahlung der Versicherten in ein Versicherungssystem, dessen Personenkreis nicht definiert ist" komme schon deswegen grundsätzliche Bedeutung zu, weil der Gesetzgeber durch zahlreiche Initiativen und Gesetze die Bürger zu immer größeren Anstrengungen im Bereich der privaten Altersvorsorge animiere. Die Klägerin hebt die zunehmende Notwendigkeit einer eigenen privaten Altersvorsorge hervor und verweist auf einen erheblichen betroffenen Personenkreis. Auch fehle es an einer einheitlichen Rechtsprechung der LSGe. Zu der streitigen Frage hätten Berufungsgerichte unterschiedlich entschieden.

Mit diesem Vortrag genügt die Klägerin den an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) zu stellenden Anforderungen nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage klar bezeichnet hat. Jedenfalls genügt die Beschwerdebegründung - ihre Qualität als Rechtsfrage unterstellt - bereits deshalb nicht den oben genannten Anforderungen, weil sie zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften und die dazu schon ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung in den Blick nimmt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um darzulegen, dass die vermeintliche Rechtsfrage nicht bereits nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre oder unmittelbar aus dem Gesetz heraus beantwortet werden kann, bzw um darzutun, dass - obwohl eine konkret bezeichnete Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde - sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung der von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Frage ergeben. Zu den Voraussetzungen einer Rente der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V (hier iVm § 237 S 1 Nr 2 SGB V ) existiert bereits eine über Jahrzehnte entwickelte, umfangreiche Rechtsprechung des Senats (auch zur früheren Rechtslage nach der RVO vgl BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12 mwN; zuletzt Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 18/14 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Dazu hat die Klägerin keine Ausführungen gemacht.

Soweit sich die Klägerin - allerdings nicht unmittelbar in eine Rechtsfrage gekleidet - in ihrer Beschwerdebegründung auch auf die Verletzung von Verfassungsrecht beruft (hier des allgemeinen Gleichheitssatzes; siehe dazu auch die Ausführungen im Folgenden unter 2.), ist zudem auf Folgendes hinzuweisen: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG , im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BSG vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - Juris RdNr 9; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 14e mwN). In der Begründung ist deshalb im Rahmen der notwendigen Erörterung der Klärungsbedürftigkeit auch darzulegen, dass und inwiefern die Frage der Verfassungsmäßigkeit durch die bisherige Rechtsprechung nicht geklärt oder in der Rechtsprechung und Literatur mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen worden ist. Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Auf die Klärungsfähigkeit der Rechtsfragen geht die Klägerin überhaupt nicht ein, was bereits für sich genommen zur Unzulässigkeit der Grundsatzrüge führt.

2. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf § 160 Abs 2 Nr 2 SGG sinngemäß vorträgt, Leistungen anderer privater Rentenversicherungen unterlägen nicht der Beitragspflicht, darin liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, genügt dies ebenfalls nicht für eine ausreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes.

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht. Die Klägerin benennt schon keine abstrakten Rechtssätze, sondern beschränkt sich allein auf die Angabe einer Entscheidung des BVerfG vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ). Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bereits ein Revisionsverfahren bei dem Senat anhängig ist zu der Frage, ob eine Rentenzahlung aus dem Versorgungswerk der Presse, die ebenfalls auf einem Vertrag über eine Einmalzahlung mit Sofortrentenberechtigung beruhte, eine Rente der betrieblichen Altersversorgung darstellt, die der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt (Az B 12 KR 7/15 R).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 2603/14
Vorinstanz: SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 2756/13