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BSG - Entscheidung vom 29.01.2016

B 8 SO 114/15 B

BSG, Beschluss vom 29.01.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 114/15 B

DRsp Nr. 2016/3856

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. Juli 2015 - L 8 SO 1755/12 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen (vom 10.5.2012) zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt, die vorliegende Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Der Streitgegenstand sei identisch mit dem des Verfahrens L 8 SO 1753/12, über das der Senat mit Urteil vom selben Tag in der Sache entschieden hat (Urteil vom 1.7.2015).

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil; zugleich beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Rechtsanwalts. Nachdem sein Prozessbevollmächtigter zunächst mitgeteilt hatte, sein Mandat sei auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt (Schriftsatz vom 16.10.2015), hat er - nach Erhalt einer Deckungszusage durch eine Rechtsschutzversicherung - die Beschwerde begründet (Schriftsatz vom 22.12.2015) und den PKH-Antrag auf die Kosten in Höhe eines Selbstbehalts von 100 Euro beschränkt.

Zur Begründung der Beschwerde trägt er vor, das LSG habe zu Unrecht ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen; denn ein Fall der doppelten Rechtshängigkeit liege nicht vor. In dem Rechtsstreit L 8 SO 1753/12 sei nach seinem Antrag vom 1.7.2015 die Höhe der Sozialhilfeansprüche bis zum 28.2.2009 im Streit gewesen. Der Regelungszeitraum der Sozialhilfebescheide, die Gegenstand des Verfahrens L 8 SO 1753/12 gewesen seien, ende am 28.2.2009, sodass sich keine zeitliche Überschneidung ergebe. Vorliegend seien nämlich für den Leistungszeitraum ab dem 1.3.2009 die Bescheide des Beklagten vom 17.2.2009, vom 20.2.2009 und vom 16.3.2009 Streitgegenstand, die er gesondert angefochten habe.

II

Die Beschwerde ist zwar nicht verspätet begründet, aber aus anderen Gründen unzulässig. Nachdem der Kläger zunächst wegen seines Unvermögens zur Bestreitung der Kosten der Prozessführung und insoweit unverschuldet die Beschwerde nicht fristgerecht begründet hat, hat er nach Wegfall dieses Hindernisses, nämlich nach Erteilung einer Deckungszusage für einen Großteil der Kosten durch seine Rechtsschutzversicherung, eine Begründung nachgereicht. Auch wenn er den PKH-Antrag wegen des Selbstbehalts aufrechterhalten hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner Begründungsschrift dem Gericht gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass die Vertretung durch ihn nicht mehr nur auf die Einlegung des Rechtsmittels beschränkt sein sollte. Mit seiner Begründung hat der Kläger aber den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger bezeichnet zwar als Verfahrensfehler, das LSG habe in der Sache entscheiden müssen, statt die Klage als unzulässig anzusehen. Die Darlegung des Sach- und Streitstandes erlaubt dem Senat aber nicht die Überprüfung, ob - wie der Kläger meint - in den beiden Verfahren unterschiedliche Streitgegenstände vorgelegen haben. Insoweit genügt es zur notwendigen Sachverhaltsdarstellung nicht, die angefochtenen Bescheide und die vermeintliche Reichweite dieser Bescheide zu nennen. Um beurteilen zu können, ob ein Fall doppelter Rechtshängigkeit vorliegt, weil Folgebescheide mit teilidentischen inhaltlichen Regelungen Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens geworden sind (Fall des § 96 Abs 1 SGG ), hätten vielmehr die Regelungen der jeweiligen Bescheide im Einzelnen erläutert werden müssen. Daran fehlt es ebenso wie an einer geordneten Schilderung des Sachverhalts der beiden Verfahren im Übrigen.

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG , § 114 Abs 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) bietet, ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen. Schon deshalb entfällt auch die Beiordnung des Rechtsanwalts (§ 121 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 1755/12
Vorinstanz: SG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SO 871/09